Satzung des Vereins “Volkshochschule Henstedt-Ulzburg e.V.”

 

 

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Henstedt-Ulzburg e.V.“ (nachfolgend VHS)
  2. Sein Sitz ist Henstedt-Ulzburg.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Gerichtsstand ist Norderstedt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein ist der rechtliche Träger der Volkshochschule Henstedt-Ulzburg.
  2. Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um an den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft in mitgestalterischer Weise partizipieren zu können. Hierzu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit an.
  3. Der Vereinsszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. ein regelmäßiges, offenes Kursangebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen der persönlichen, politischen und beruflichen Bildung und Weiterbildung,
    2. die Übernahme von unterrichtenden und organisatorischen Aufgaben im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der englischen Früherziehung und zusätzlichen Hortangeboten,
    3. die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die von Legasthenie, Dyskalkulie oder anderweitigen Lernproblemen betroffen sind.
  4. Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (kooperative Mitglieder) werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein entsprechender Antrag muss dem Vorstand binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich vorliegen.

 

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Auflösung),
    2. den Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Mitgliedes,
    3. durch den Austritt des Mitgliedes,
    4. durch den Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Der Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und muss dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
  3. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitglieder- versammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mit- gliedes. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesonde- re im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Adresse als zugegangen.

 

§ 6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Beiträge der kooperativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand festgesetzt.

 

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8
Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit

  1. Alle Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an den Zwecken orientieren, die der VHS als einer nicht gebundenen Einrichtung gestellt werden (§ 2, Abs. 3).
  2. Die Freiheit und Selbstständigkeit der pädagogischen Arbeit der Volkshochschule, ihrer Kursleiter und Referenten wird im Rahmen des Arbeitsplanes garantiert. Sie findet ihre Grenzen in der Verfassung, den Gesetzen unseres Staates und dieser Satzung.

 

§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht kraft Amtes Vorstandsmitglied sind,
    2. die Festlegung des Haushaltsplanes,
    3. die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    6. den Beschluss zur Auflösung des Vereins,
    7. Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

 

§10
Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen (Ordenliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (Außerordenliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem allen Mitgliedern umgehend zuzuleiten. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Anträgen zu Satzungsänderungen (§20) und zur Auflösung des Vereins (§ 21) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist grundsätzlich offen abzustimmen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl zulässig.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweihöchste Stimmzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (2.Vorsitzender) geleitet.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auszulegen.

 

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist zuständig für
    1. die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    2. die Berufung des Leiters der VHS,
    3. die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
    4. die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
    5. die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS,
    6. die Beratung und Festlegung des Arbeitsplanes der VHS,
    7. die Pflege von Öffentlichkeitskontakten,
    8. Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der Leiter der VHS zuständig ist.
  2. Jeweils zwei der vier Vorstandsmitglieder (gem. § 26 BGB), darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand beaufsichtigt die pädagogische und kaufmännische Arbeit des VHS-Leiters und ist ihm gegenüber weisungsbefugt.

 

§ 12
Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
    3. dem Kassenwart
    4. fünf Beisitzern
    5. und dem Bürgermeister von Henstedt-Ulzburg, sofern dieser das Vorstandsamt annimmt.
  2. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die beiden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Bürgermeister von Henstedt-Ulzburg.
  3. Der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) und die weiteren Vorstandsmitglieder unter c) und d) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch um ein weiteres Mitglied ergänzen.
  4. Der Leiter der VHS nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  5. Der Vorstand wird von einem der beiden Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens dreimal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Bei nichtvorhandener Beschlussfähigkeit ist die Vorstandssitzung binnen vier Wochen erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Vorstandssitzung ist dann unabhängig von der anwesenden Personenzahl beschlussfähig.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden) geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

 

§ 13
Leiter der VHS

  1. Der Leiter der VHS wird vom Vorstand berufen.
  2. Der Leiter der VHS ist verantwortlich für die pädagogische, wirtschaftliche und organisatorische Leitung der VHS.
    1. Hierzu gehören:
    2. die konzeptionelle und inhaltliche Gestaltung des VHS-Angebotes,
    3. die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
    4. die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten,
    5. die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel,
    6. die Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten
    7. die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmerentgelten
    8. die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter,
    9. die Öffentlichkeitsarbeit,
    10. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen (inkl. der Protokollführung).
  3. Der VHS-Leiter leitet die Geschäftsstelle nach den Richtlinien des Vorstandes. Dienstvorgesetzter des VHS-Leiters ist der Vorstand.
  4. Der VHS-Leiter ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der VHS und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

 

§ 14
Hauptberufliche Mitarbeiter

  1. Dem Dienstverhältnis der hauptberuflichen Mitarbeiter der VHS liegt ein Arbeitsvertrag auf Basis des TvÖD zu Grunde.

 

§ 15
Kursleiter und Referenten

  1. Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS im allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter und Referenten erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes (in der Regel für ein Semester) einen schriftlichen Lehrauftrag.
  2. Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
  3. Die Kursleiter und Referenten erhalten für ihre Tätigkeit ein durch den VHS-Leiter festgelegtes Honorar.

 

§ 16
Teilnehmer

  1. Die Angebote der VHS stehen grundsätzlich jedem offen.
  2. Bei einzelnen Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
  3. Den Teilnehmern kann der Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.

 

§ 17
Entgelte (Gebühren)

  1. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel ein Entgelt/Teilnehmergebühr erhoben.

 

§ 18
Haushaltsplan

  1. Der Vorstand legt für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan vor, der durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird und damit verbindlich ist.
  2. In dem Haushaltsplan werden alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

 

§ 19
Rechnungsprüfung

  1. Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

§ 20
Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  2. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.

 

§ 21
Auflösung des Vereins – Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Bildung zu verwenden.
  3. Bei Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.

Henstedt-Ulzburg, 31.10.2011